Satzung
Satzung als PDF
Präambel
Der Kreisschwimmverband Hannover-Stadt e.V. ist eine selbständige Untergliederung des Landesschwimmverbandes Niedersachsen e.V. (LSN) gemäß Präambel sowie § 6 der Satzung des LSN. Er ist ein Amateurverband im Sinne der Bestimmungen des Internationalen Schwimmverbandes (FINA).
§ 1
Der Verband trägt den Namen „Kreisschwimmverband Hannover-Stadt“ (KSH) und nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“. Der KSH kann die Mitgliedschaft in weiteren Verbänden sowie Institutionen erwerben.
§ 2
Der KSH hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Hannover und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
II. Zweck
§ 3
Zweck des KSH ist die Förderung der Ausübung, Pflege sowie Weiterentwicklung des Schwimmsports, die Förderung der Jugend, Ausbildung von Übungsleitern, Abhaltung von Lehrgängen und Sportveranstaltungen im Kreis Hannover-Stadt.
Der KSH kann für die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Sportveranstaltungen und für die Förderung der sportlichen, jugendpflegerischen sowie sonstigen Aufgaben des Sports Gesellschaften gründen und/oder Beteiligungen eingehen.
III. Gemeinnützigkeit
§ 4
Der KSH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der KSH ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des KSH dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des KSH fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Der KSH ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, ethischer und weltanschaulicher Toleranz.
IV. Mitgliedschaft
§ 6
Die Mitgliedschaft im KSH können gemeinnützige Sportvereine und Vereinsabteilungen erwerben, die Schwimmsport betreiben, ihren Sitz in der Landeshauptstadt Hannover haben und ordentliches Mitglied im Landesschwimmverband Niedersachsen e.V. und im Landessportbund e.V. sind. Ihre Satzung darf nicht im Widerspruch zur Satzung des Landesschwimmverbandes Niedersachsen e.V. und des KSH stehen.
Die Rechtsordnung des Deutschen Schwimmverbandes e.V. ist Bestandteil der Satzung des KSH und seiner Gliederungen.
§ 7
Die Mitglieder der KSH sind berechtigt, durch ihre Delegierten nach Maßgabe der Regelungen über das Stimmrecht an Beratungen und Beschlüssen der Kreisschwimmtage teilzunehmen und Anträge zu stellen.
Die Sportvereine und Vereinsabteilungen haben Anspruch auf Förderung ihrer Belange und das Recht, an allen Einrichtungen des KSH nach Maßgabe der hierfür geltenden Regelungen teilzunehmen. Sie haben die Pflicht, sich gegenseitig sowie den KSH bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und die Beschlüsse des Kreisschwimmtages durchzuführen.
Der KSH finanziert sich aus Beiträgen, Startgeldern, Zuschüssen und Spenden. Über die Erhebung von Beiträgen entscheidet der Kreisschwimmtag mit Zweidrittel-Mehrheit.
§ 8
Die Mitgliedschaft endet:
a)durch Auflösung;
b)durch Austrittserklärung; sie ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und
dem Präsidium des Landesschwimmverbandes Niedersachsen e.V. spätestens
drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen;
c)durch Ausschluß
-bei groben Verstößen gegen die Satzung des Landesschwimmverbandes Niedersachsen e.V. und seiner Gliederungen,
-wegen Vernachlässigung der Verbandspflichten, nachdem unter Fristsetzung gemahnt wurde bzw.
-wenn das Verhalten die Tätigkeit, den Ruf und das Ansehen des KSH derart verletzt, daß seine weitere Zugehörigkeit untragbar ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung des Kreisschwimmtages zulässig.
Rechte und Pflichten eines ausgetretenen Vereines enden mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, die eines aufgelösten und die eines ausgeschlossenen Vereines sofort.
VI Organe
§ 9
Organe des KSH sind:
1.der Kreisschwimmtag,
2.der Vorstand.
1.Kreisschwimmtag
§ 10
Der Kreisschwimmtag ist das höchste Organ des KSH. Auf dem Kreisschwimmtag werden die Sportvereine bzw. Vereinsabteilungen durch bevollmächtigte Delegierte vertreten. Die Stimmzahl ergibt sich aus der Anzahl ihrer per 1. Januar dem Landessportbund Niedersachsen e.V. für den Zuständigkeitsbereich des Landesschwimmverbandes Niedersachsen e.V. (LSN) gemeldeten Mitglieder gemäß § 9 der Satzung des LSN.
Auf je angefangene 100 Mitglieder (Stichtag: der vor dem Termin des Kreisschwimmtages liegende 01. Januar) entfällt je eine Stimme. Stimmenübertragungen sind nur innerhalb des Sportvereins bzw. der Vereinsabteilung bis zu fünf Stimmen je Delegierten zulässig.
Die Mitglieder des Vorstandes des KSH sind auf dem Kreisschwimmtag mit je einer Stimme stimmberechtigt.
§ 11
Der ordentliche Kreisschwimmtag findet jährlich statt. Den Tagungsort und den Zeitpunkt beschließt der Vorstand.
Der Kreisschwimmtag hat die ihm nach dieser Satzung zufallenden Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere die im § 14 genannten Vorstandsmitglieder zu wählen. Er hat den Jahresabschluß sowie die Finanzplanung entgegenzunehmen und zu genehmigen sowie im Falle einer Beitragserhebung diese festzusetzen.
Ferner hat der Kreisschwimmtag zwei Vereine als Kassenprüfer zu bestimmen, die für maximal 2 Jahre gewählt werden. Ein kassenprüfender Verein scheidet jährlich aus, direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.
Er beschließt daneben über die Anträge. Antragsberechtigt sind: der Vorstand und die angeschlossenen Sportvereine bzw. Vereinsabteilungen. Die Anträge zum Kreisschwimmtag sind dem Vorstand rechtzeitig innerhalb einer in der Einladung zum Kreisschwimmtag genannten Frist (mindestens zwei Wochen vorher –Posteingang-) zuzuleiten.
§ 12
Der ordentliche Kreisschwimmtag wird vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher durch schriftliche Einladung einberufen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
§ 13
Ein außerordentlicher Kreisschwimmtag kann unter Angabe von Gründen und Tagesordnung auf Beschluß des Vorstandes unter Einhaltung der Fristen, die für die Einberufung des ordentlichen Kreisschwimmtages gelten, einberufen werden.
Er muß innerhalb von sechs Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Sportvereine bzw. Vereinsabteilungen dies unter Angabe von Gründen beantragt.
2. Vorstand
§ 14
Der Vorstand besteht aus:
1.dem Vorsitzenden,
2.dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3.dem Schatzmeister,
4.dem Sportwart und
5.dem Jugendwart
die auf dem Kreisschwimmtag für zwei Jahre gewählt werden. Im Gründungsjahr wird das Mitglied zu 2 nur für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Bei Bedarf kann der Kreisschwimmtag weitere Mitglieder in den Vorstand wählen.
Weibliche Vorstandsmitglieder führen die Bezeichnung ihres Amtes in der weiblichen Form.
Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und Mitglied in einem dem KSH angeschlossenen Sportverein bzw. einer Vereinsabteilung ist.
Die Vorstandsmitglieder können dem Kreisschwimmtag für ihr Aufgabengebiet die Bildung von Ausschüssen vorschlagen. Die Ausschußmitglieder werden auf Vorschlag des jeweiligen Vorstandsmitgliedes vom Kreisschwimmtag gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes schriftlich erklärt haben.
Die Wahl des Jugendwartes und des dazugehörenden Ausschusses erfolgt durch die Vereinsjugendwarte direkt auf der Tagung der Jugendwarte.
§ 15
Aufgabe des Vorstandes ist es, den KSH zu leiten und zu repräsentieren, für die Durchführung der Beschlüsse des Kreisschwimmtages zu sorgen und auf die Einhaltung der Satzung und der sonstigen Bestimmungen und Ordnungen zu achten. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
§ 16
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.
Der KSH wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der vorstehenden Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
§ 17
Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
VII Beschlußfassung
§ 18
Der Kreisschwimmtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Stimmen beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Die Abstimmungen erfolgen offen. Sie sind geheim durchzuführen, wenn dies mit 10% der Stimmen beschlossen wird.
Satzungsänderungen können nur auf dem Kreisschwimmtag mit drei Fünftel Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge Gemäß § 13 Abs. 4 termingerecht schriftlich eingereicht und den Mitgliedern des KSH spätestens eine Woche vor dem Kreisschwimmtag bekannt gegeben wurde. Für die Weiterleitung der eingegangenen Anträge ist der Vorstand verantwortlich.
Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen ist mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen. Satzungsänderungen durch Dringlichkeitsantrag sind nicht zulässig.
Alle Beschlüsse der Organe des KSH sind zu protokollieren und von dem Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.
IX Prüfung des Jahresabschlusses
§ 19
Der Jahresabschluß des KSH wird durch die vom Kreisschwimmtag gewählten Kassenprüfer geprüft.
X Ehrungen
§ 20
Der Vorstand kann Sportvereine und Vereinsabteilungen sowie deren Mitglieder in Anerkennung und Würdigung hervorragender Mitarbeit und Förderung des Schwimmsports im Kreis Hannover-Stadt ehren.
XI Auflösung des KSH
§ 21
Die Auflösung des KSH kann nur auf einem zu diesem Zweck einberufenen Kreisschwimmtag mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
§ 22
Bei Auflösung oder Aufhebung des KSH oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des KSH an den Stadtsportbund Hannover e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Schwimmsports im Kreis Hannover-Stadt zu verwenden hat.
(Beschlossen auf der Gründungsversammlung des Kreisschwimmverbandes Hannover-Stadt e.V. am in Hannover.)